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Schornsteinfegermeisterbetrieb

Gebäudeenergieberater  (HWK), Innungsbetrieb
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Karsten Sperling
Schornsteinfegermeisterbetrieb
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News KÜO

17.11.2020


Die nachfolgende Fassung der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), die sich aufgrund
der „Zweiten Verordnung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 02. Juli 2020“
(erschienen im Bundesgesetzblatt 1544 Jahrgang 2020 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn
am 08. Juli 2020) ergibt, wurde durch den Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks
– Zentralinnungsverband (ZIV) – nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.
Eine Haftung für die Richtigkeit der Ausführungen kann nicht übernommen werden.
Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
(Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) *)
Vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292),zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2020 (BGBl. I S. 1544)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund
- des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008
(BGBl. I S. 2242), der zuletzt durch Artikel 284 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474) geändert worden ist, des § 4 Absatz 4 Satz 1 und des § 20 Absatz 4 Satz 1 des Schornsteinfeger- Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) geändert worden sind:

§ 1
Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen
(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:
1. Abgasanlagen,
2. Heizgaswege der Feuerstätten,
3. Räucheranlagen,
4. notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.
(2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren
für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung
bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas, nicht mehr als 1 000 ppm betragen.
Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage
spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt
bei
1. gasbeheizten Wäschetrocknern,
2. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung
durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von
mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen
Abstand von mehr als 1 Meter hat,
3. ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate).
Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Messeinrichtungen gelten
als geeignet, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben.
(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
1. Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten
an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben und die
Gaszufuhr zu Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft
unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige be-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch Richtlinie 2006/96/EG des
Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
– 2 –
vollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,
2. freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als
10 000 Quadratzentimeter an der Sohle,
3. frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von
Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe,
sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,
4. Heizgaswege von betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer
1.9 und 2.5 sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte
nicht um einen offenen Kamin handelt,
5. dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und
ortsfesten Verbrennungsmotoren,
6. gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt,
7. Koch- und Garschränke.
(4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen
unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend.
Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet
sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste
Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer
1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor
Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.
(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin
oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage
1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und
Brandsicherheit erfordert.
(5a) Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers
des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1
Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen,
wenn
1. eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist,
2. die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist,
3. die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4
Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und
4. der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.
Stellt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger erstmals fest, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des
Umfangs der Kehrungen vorliegen, hat sie oder er die Eigentümerin oder den Eigentümer auf die
Möglichkeit eines Antrages nach Satz 1 hinzuweisen. Eine Herabsetzung kann erstmals nach einer
Nutzungsdauer der Feuerstätte von einem Jahr beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen für
die Herabsetzung nicht mehr vor, hat die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin
oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit dem nächsten Feuerstättenbescheid
die Anzahl der Kehrungen wieder entsprechend der Anlage 1 festzulegen.
(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers
des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin
oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehroder
überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt
wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brand–
3 –
sicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt
ist.
(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils
geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten
Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.
(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder
Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung
der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten
lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen
durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen
für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder
Abgase eingehalten sind.
§ 2
Besondere Kehrarbeiten
(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen,
wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können.
Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände
entgegenstehen. Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur
selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. Der Zeitpunkt des Ausbrennens
ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren
Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz vorher
mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.
(2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluftund
Abluftanlagen sind von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern nach dem Stand der
Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 „Asbest, Abbruch-,
Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ (Bekanntmachung des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales vom 20. März 2014, GMBl. S. 164, die durch die Bekanntmachung vom 2.
März 2015, GMBl. S. 136, geändert worden ist), durchzuführen.
§ 3
Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder
des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen,
soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume
oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.
(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den
Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden
in möglichst gleichen Zeitabständen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer
des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung
wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass
Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang
durchgeführt werden können.
– 4 –
(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin
oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des
Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
§ 4
Durchführung
der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten
(1) Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu überprüfen.
Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforderlich ist, ist diese durchzuführen;
dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten.
(2) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind von der Schornsteinfegerin oder dem
Schornsteinfeger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu entfernen und in die von der Eigentümerin
oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten bereitzustellenden
geeigneten Behältnisse zu füllen.
(3) Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer
des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
§ 5
Formblätter
Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Bescheinigung
nach § 4 Absatz 3 ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die
Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen. Die in der Bescheinigung
nach § 4 Absatz 3 anzugebende Messgeräte-Identifikationsnummer setzt sich aus Hersteller-
Kurzzeichen, Typ-/Seriennummer, Prüfstelle und letztem Prüftermin nach Jahr und Monat zusammen.
§ 6
Gebühren
(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:
1. Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger- Handwerksgesetzes,
2. Erlass oder die Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-
Handwerksgesetzes,
3. anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-
Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,
4. Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-
Handwerksgesetzes sowie
5. Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
(2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3
innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die Mahngebühr
nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.
(3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert
beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 7
Begriffsbestimmungen
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 4 aufgeführten Begriffsbestimmungen
zugrunde zu legen.
– 5 –
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Juli 2020
Der Bundesminister
Für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
– 6 –
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 4)
Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen
Anlagen und deren Benutzung
(soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen)
Anzahl der
Kehrungen im
Kalenderjahr
Anzahl der
Überprüfungen
1 Feste Brennstoffe
1.1 ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage
1.2 regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte
1.3 Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV)
1.4 Blockheizkraftwerk
1.5 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte
1.6 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte
und Räucheranlage
1.7 gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage
1.8 notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen
1.9 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte
4
3
2
2
2
2
1
einmal im Kalenderjahr
einmal im Kalenderjahr
2 Flüssige Brennstoffe
2.1 regelmäßig benutzte Feuerstätte
2.2 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte
2.3 gelegentlich benutzte Feuerstätte
2.4 Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach
Nummer 2.1 - 2.3
2.5 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte
2.6 nach § 15 1. BImSchV oder der 44. BImSchV wiederkehrend zu
überwachende Feuerstätte
2.7 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor
und Brennstoffzellenheizgerät
3
2
1
einmal im Kalenderjahr
einmal im Kalenderjahr
einmal im Kalenderjahr
einmal im Kalenderjahr
– 7 –
Anlagen und deren Benutzung
(soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen)
Anzahl der
Kehrungen im
Kalenderjahr
Anzahl der
Überprüfungen
2.8 Anlage nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach
DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit
gleichwertiger Qualität betrieben wird, sofern es sich um eine
raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage
für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte
handelt
2.9 Anlage nach Nummer 2.7, die mit schwefelarmem Heizöl nach
DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit
gleichwertiger Qualität betrieben wird
2.10 Anlage nach Nummer 2.8 mit selbstkalibrierender
kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses
2.11 ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat)
einmal in jedem zweiten Kalenderjahr
einmal in jedem zweiten Kalenderjahr
einmal in jedem dritten Kalenderjahr
einmal in jedem dritten Kalenderjahr
3 Gasförmige Brennstoffe
3.1 raumluftabhängige Feuerstätte
3.2 raumluftunabhängige Feuerstätte
3.3 raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage
für Überdruck
3.4 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor
und Brennstoffzellenheizgerät
3.5 Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender
kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses
einmal im Kalenderjahr
einmal in jedem zweiten Kalenderjahr
einmal in jedem zweiten Kalenderjahr
einmal in jedem zweiten Kalenderjahr
einmal in jedem dritten Kalenderjahr
Anlage 2
(zu § 5)
Formblatt
Datum des Feuerstättenbescheides:
Objektnummer laut Feuerstättenbescheid:
Bevollmächtigte(r) Bezirksschornsteinfeger(in)
Liegenschaft:
Formblatt zum Nachweis
der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten
(§ 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes – SchfHwG – vom 26. November 2008*, BGBl. I S. 2242)
Folgende Anlagen sind nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung
– KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz
3 SchfHwG oder nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) jeweils an dem angegebenen Datum gekehrt, überprüft oder überwacht worden:
Laut Feuerstättenbescheid Datum der Arbeitsausführung Mängel vorhanden ja/nein
Änderungsmitteilung/Mängelart/Bemerkungen
(ggf. Verweis auf Nr. gesondertes Blatt) Anlage
(Art/Standort oder Verweis auf Anhang)
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes Handwerkskammer, bei der der Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen ist bzw. bei der die Anzeige nach § 9
EU/EWR Handwerk-Verordnung erstattet wurde:
Ausführender Schornsteinfeger (in Druckbuchstaben):
Die Schornsteinfegerarbeiten sind entsprechend dem Feuerstättenbescheid
ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Datum Unterschrift des ausführenden Schornsteinfegers
Bestätigung der Ausführung dieser Schornsteinfegerarbeiten
_
Datum Unterschrift des Eigentümers/Verwalters
_________
* Sämtliche Rechtsvorschriften dieses Formblattes beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung
Gasförmige Brennstoffe
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
Datum der Arbeitsausführung:
? Überprüfung nach § 1 KÜO* ? Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO ? Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV ? Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV ? Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV ? Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV
Ausfertigung für Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters
Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für gasförmige
Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
(Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach
Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S.38)
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Leistungsbereich/Leistung bei der Messung Nennleistung
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Brennerart Leistungsbereich/Leistung bei der Messung Brennstoff
Feuerstättenart Art der Anlage
Herstellerbescheinigung nach § 6 1. BImSchV ? Ja ? Nein
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (? = in Ordnung, X = mangelhaft, ? = nicht zutreffend):
Verbrennungsluft/Lüftung Abgasabzug: Abgasleitung
Feuerstätte: – an der Strömungssicherung O2-Gehalt im Abgas %
– Befestigung/Abstände – in Brennerhöhe unverdünnter CO-Gehalt ppm
– äußerer Zustand – an anderer Stelle O2-Differenz im Ringspalt %
Brenner/Heizgasweg Abgasklappe Lufttemperatur im Ringspalt °C
Flammenbild Verbindungsstück Druckdifferenz im Ringspalt Pa
? Folgende Mängel wurden festgestellt: ? Es wurden keine Mängel festgestellt.
? Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
? Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ……………… zu beseitigen.
? Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.
Messergebnis gemäß 1. BImSchV: Grenzwert für Abgasverlust %
Wärmeträgertemperatur °C Verbrennungslufttemperatur °C Abgastemperatur °C
Sauerstoffgehalt im Abgas % Druckdifferenz Pa Abgasverlust %
? Das Messergebnis entspricht der Verordnung. Messunsicherheit %
? Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil ……………………………………………………………………..
Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.
Die Messung ist bis zum …………………………… zu wiederholen.
Bemerkungen:
Messgeräte-Identifikationsnummer(n)
_
Datum Unterschrift des Schornsteinfegers
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer
Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der
Verordnung entspricht, geben Sie mir bitte Nachricht, sobald
die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsmessung
erfolgen kann.
_________
* Sämtliche Rechtsvorschriften dieses Formblattes beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
Flüssige Brennstoffe
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
Datum der Arbeitsausführung:
? Überprüfung nach § 1 KÜO* ? Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO ? Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV ? Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV ? Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV ? Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV
Ausfertigung für
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters
Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für flüssige
Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
(Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach
Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Leistungsbereich/Leistung bei der Messung Nennleistung
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Brennerart Leistungsbereich/Leistung bei der Messung Brennstoff
Feuerstättenart Art der Anlage
Herstellerbescheinigung nach § 6 1. BImSchV ? Ja ? Nein
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (? = in Ordnung, X = mangelhaft, ? = nicht zutreffend):
Verbrennungsluft/Lüftung Brenner/Heizgasweg Verbindungsstück
Feuerstätte: Abgasabzug: Abgasleitung
– Befestigung/Abstände – in Brennerhöhe O2-Gehalt im Abgas %
– äußerer Zustand – an anderer Stelle unverdünnter CO-Gehalt ppm
? Folgende Mängel wurden festgestellt:
O2-Differenz im Ringspalt %
Lufttemperatur im Ringspalt °C
Druckdifferenz im Ringspalt Pa
? Es wurden keine Mängel festgestellt.
? Die Mängel stellen zzt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
? Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ……………… zu beseitigen.
? Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.
Messergebnis gemäß 1. BImSchV:
Grenzwerte: Rußzahl CO-Gehalt 1 300 mg
kWh
Ölderivate Keine Abgasverlust %
Rußzahl-Einzelwerte Rußzahl-Mittelwert Ölderivate CO-Gehalt mg
kWh
Wärmeträgertemperatur °C Verbrennungslufttemperatur °C Abgastemperatur °C
Sauerstoffgehalt im Abgas % Druckdifferenz Pa Abgasverlust %
? Das Messergebnis entspricht der Verordnung. Messunsicherheit %
? Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil ……………………………………………………………………..
Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.
Die Messung ist bis zum …………………………….. zu wiederholen.
Bemerkungen:
Messgeräte-Identifikationsnummer(n)
_
Datum Unterschrift des Schornsteinfegers
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer
Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der
Verordnung entspricht, geben Sie mir bitte Nachricht, sobald
die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsmessung
erfolgen kann.
_________
* Sämtliche Rechtsvorschriften dieses Formblattes beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
Heizkessel für feste Brennstoffe
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
Datum der Arbeitsausführung:
? Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BImSchV*
? Messung und Überprüfung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV
? Messung und Überprüfung nach § 15 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 4 1. BImSchV
? Wiederholungsüberprüfung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV
? Beratung nach § 4 Absatz 8 1. BImSchV
Ausfertigung für
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters
Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung, Messung und Beratung für eine Feuerungsanlage
für feste Brennstoffe gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen –
1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Feuerstätte: Hersteller, Typ, Herstell-Nr. Baujahr Datum/Jahr der Errichtung Leitungsbereich/Nennwärmeleistung
kW
Feuerstättenbauart Beschickungsart Art der Anlage Teillastmessung
? ja ? nein
Eingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.) Wärmespeicher vorhanden Wärmespeichervolumen
? ja ? nein Liter
Ordnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage (§ 4 Absatz 1): ? ja ? nein
Vorhandenes Wärmespeichervolumen ausreichend (§ 5 Absatz 4): ? ja ? nein
Abstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 1): ? ja ? nein
Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 2): ? ja ? nein
Feuerungsanlagen nach Herstellerangaben für verwendete Brennstoffe (§ 4 Absatz 1) bzw. § 5 Absatz 2 und 3 geeignet: ? ja ? nein
Messergebnis (Werte im Abgas): Kohlenmonoxidgehalt Staubgehalt
Wärmeträgertemperatur Sauerstoffgehalt Grenzwert (§ 5 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 2) g/m³ g/m³
°C % Messunsicherheit (Anlage 2 Nummer 2.3) g/m³ g/m³
Abgastemperatur Druckdifferenz Messwert bezogen auf … % Sauerstoff (Anlage 2 Nummer 2.2) g/m³ g/m³
°C Pa Messwert abzüglich Messunsicherheit (Anlage 2 Nummer 2.3) g/m³ g/m³
? Das Ergebnis entspricht der Verordnung.
? Das Ergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil ...
? Die Mängel sind zu beseitigen. Danach ist bis zum ……………. eine Wiederholungsüberprüfung erforderlich.
Geben Sie mir bitte Nachricht, sobald diese erfolgen kann (§ 14 Absatz 5).
Beratung wurde in folgenden Punkten durchgeführt
(§ 4 Absatz 8, für handbeschickte Feuerungsanlagen):
? Feuchtegehalt im Brennstoff wurde gemessen
(§ 3 Absatz 3):
? Sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage Mittelwert: %
? Ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes Sofern der Feuchtegehalt … % oder mehr beträgt, ist der
? Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen Brennstoff vor der Verwendung nachzutrocknen.
Messgeräte-Identifikationsnummer(n)
Bemerkungen:
Datum Unterschrift des Schornsteinfegers
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu
beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht,
geben Sie mir bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt
sind bzw. die Wiederholungsüberprüfung erfolgen kann.
_________
* Sämtliche Rechtsvorschriften dieses Formblattes beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung der 1. BImSchV.
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
Datum der Arbeitsausführung:
? Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BImSchV*
? Überprüfung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV
? Überprüfung nach § 15 Absatz 2 1. BImSchV
? Wiederholungsüberprüfung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV
? Beratung nach § 4 Absatz 8 bzw. 1. BImSchV
Ausfertigung für
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters
Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste
Brennstoffe gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1.
BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Feuerstätte: Hersteller, Typ, Herstell-Nr. Datum auf dem Typenschild Datum/Jahr der Errichtung Leistungsbereich/Nennwärmeleistung
kW
Feuerstättenbauart nach Anlage 4 Beschickungsart Art der Anlage
Eingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.)
? Positive Prüfbescheinigung liegt vor (§ 4 Absatz 3 oder Absatz. 5 Nummer 2)
? Offener Kamin, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4), oder historische Feuerstätte (§ 26 Absatz 3 Nr. 5)
? Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen vorhanden (§ 4 Absatz 5)
? Messung durch eine Schornsteinfegerin oder Schornsteinfeger positiv (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
Ordnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage (§ 4 Absatz 1): ? ja ? nein
Feuerungsanlage nach Herstellerangaben für verwendete Brennstoffe (§ 4 Absatz 1) geeignet: ? ja ? nein
Abstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 1): ? ja ? nein
Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 2): ? ja ? nein
? Das Ergebnis entspricht der Verordnung.
? Das Ergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil ...
? Die Mängel sind zu beseitigen. Danach ist bis zum ……………. eine Wiederholungsüberprüfung erforderlich.
Geben Sie mir bitte Nachricht, sobald diese erfolgen kann (§ 14 Absatz 5).
Beratung wurde in folgenden Punkten durchgeführt
(§ 4 Absatz 8, für handbeschickte Feuerungsanlagen):
? Feuchtegehalt im Brennstoff wurde gemessen
(§ 3 Absatz 3):
? Sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage Mittelwert: %
? Ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes Sofern der Feuchtegehalt … % oder mehr beträgt, ist der
? Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen Brennstoff vor der Verwendung nachzutrocknen.
Bemerkungen:
Messgeräte-Identifikationsnummer(n)
Datum Unterschrift des Schornsteinfegers
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu
beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht,
geben Sie mir bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt
sind bzw. die Wiederholungsüberprüfung erfolgen kann.
_________
* Sämtliche Rechtsvorschriften dieses Formblattes beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung der 1. BImSchV.
Blockheizkraftwerke (BHKW), Wärmepumpen, ortsfeste Verbrennungsmotoren und
Brennstoffzellenheizgeräte
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
Datum der Arbeitsausführung:
? Überprüfung nach § 1 KÜO* ? Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 KÜO
Ausfertigung für
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters
Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung an ? einem Blockheizkraftwerk (BHKW) ? einer Wärmepumpe
? einem ortsfesten Verbrennungsmotor ? einem Brennstoffzellenheizgerät
? einem Notstromaggregat ? …
für ? gasförmige Brennstoffe ? flüssige Brennstoffe ? feste Brennstoffe
gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung
– KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) oder nach Rechtsverordnungen
nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG
Anlagenbeschreibung: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung
Nennleistung Thermische Leistung Aufstellraum Raumgröße
raumluftabhängig ? Sonstiges:
raumluftunabhängig ?
Abgasanlage für
? Unterdruck (N) ? Überdruck (P) ? hohen Überdruck (H) ? … ? dicht geschweißt
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (? = in Ordnung, X = mangelhaft, ? = nicht zutreffend):
Verbrennungsluft/Lüftung Abgasabzug: O2-Gehalt im Abgas %
Gerät: – am Gerät unverdünnter CO-Gehalt ppm
– Standsicherheit – am Abgasstutzen O2-Differenz im Ringspalt %
– äußerer Zustand – am Schalldämpfer Lufttemperatur im Ringspalt °C
– Abstände Verbindungsstück Druckdifferenz im Ringspalt Pa
Schalldämpfer Abgasleitung Abgastemperatur °C
? Folgende Mängel wurden festgestellt: ? Es wurden keine Mängel festgestellt.
? Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
? Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ……………… zu beseitigen.
? Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.
Messgeräte-Identifikationsnummer(n)
Datum Unterschrift des Schornsteinfegers
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist
zu beseitigen sind, geben Sie mir bitte Nachricht, sobald die
Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsüberprüfung erfolgen
kann.
_________
* Sämtliche Rechtsvorschriften dieses Formblattes beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
– 14 –
Anlage 3
(zu § 6)
Gebührenverzeichnis
Nr. Bezeichnung
Anzahl der
Arbeitswerte
1 Feuerstättenbescheid (§ 14a SchfHwG)
Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst,
Änderung eines Feuerstättenbescheids
1.1 ? bei bis zu 3 Feuerungsanlagen 10,0
1.2 ? bei mehr als 3 Feuerungsanlagen zusätzlich 2,0 für jede
weitere Feuerungsanlage,
insgesamt
höchstens 30,0
je Feuerstättenbescheid
1.3 Je zusätzlicher Ausfertigung eines Feuerstättenbescheids 2,0
2 Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG)
2.1 Grundwert je Gebäude einschließlich der ersten Nutzungseinheit 11,7
2.2 Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit 4,0
2.3
2.3.1
2.3.2
Feuerstättenschau an alleinstehenden Abgasanlagen und Gruppen von
Abgasanlagen:
für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen
für jeden vollen und angefangenen Meter von waagerechten Teilen ab
einer Länge von 10 Metern
Anmerkung:
Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet.
1,0
1,0
2.4 Zuschlag je Feuerstätte 6,0
2.5 Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand
2.5.1 ? auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer
festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der
Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1 bis
Nummer 2.4
1. für Bezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die sich
auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent
und
2. für Bezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das
Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und
Halligen erstrecken, um 25 Prozent
2.5.2 ? wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere
Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit
sowie besondere Auslagen
0,7
2.6 Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils mindestens
fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung angekündigt
und ohne sachlichen Grund verhindert wurde
15,0
– 15 –
Nr. Bezeichnung
Anzahl der
Arbeitswerte
2.7 Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die
auf besonderen Wunsch ausgeführt wird
2.7.1 ? von Montag – Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am
Samstag
in Höhe von 50 Prozent
der Beträge
2.7.2 ? an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in Höhe von 100
Prozent der Beträge
3 Sonstige Arbeitsgebühren
3.1 Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der
Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbindung
mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV)
6,0
3.2 Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25 Absatz
1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der
Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14
Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV)
3,0
3.3
3.4
Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und
der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b
Absatz 1 EnEV)
Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, §
26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV)
3,0
5,0
3.5 Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 14 Absatz
1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV)
3,0
3.6 Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentralheizungen
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV)
1,0
3.7 Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armaturen
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 4 EnEV)
2,0
3.8
4
5
5.1
5.2
Anlassbezogene Überprüfungen (§ 15 SchfHwG) je Arbeitsminute
Mahnung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 SchfHwG) einer rückständigen Gebühr
für eine Tätigkeit nach dieser Anlage
Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG)
Grundwert
Je Arbeitsminute
Anmerkung:
Der Zeitaufwand umfasst die Tätigkeiten und Wartezeiten vor Ort.
0,8
5,0
60
1,0
– 16 –
Anlage 4
(zu § 7)
Begriffsbestimmungen
Es bedeuten die Begriffe:
1. „Abgasanlage“: Anlage, wie Schornstein, Verbindungsstück, Abgasleitung, Luft-Abgas-System
oder Abluftschacht nach Nummer 15b), für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten und
Räucheranlagen, sowie eine Anlage zur Abführung von Verbrennungsgasen von Blockheizkraftwerken,
Wärmepumpen, ortsfesten Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräten;
2. „Abgasanlage für Überdruck“: Abgasanlage, bei deren Betrieb der statische Druck im Innern
höher sein darf als der statische Druck in der Umgebung der Abgasanlage in gleicher Höhe;
3. „Abgaskanal“: Verbindungsstück, das mit Böden, Decken, Wänden oder anderen Bauteilen
fest verbunden ist;
4. „Abgasleitung“: Abgasanlage, die nicht rußbrandbeständig sein muss;
5. „Abgasrohr“: Frei verlaufendes Verbindungsstück;
6. „Abgasweg“: Heizgasweg und Strömungsstrecke der Abgase innerhalb des Verbindungsstücks;
7. „Blockheizkraftwerk“: Stationärer Motor oder Gasturbine, der oder die nach dem Prinzip der
Kraft-Wärme-Kopplung sowohl elektrischen Strom als auch Wärme produziert;
8. „Brennstoffzellenheizgerät“: Stationäre Anlage, die die im Brennstoff gebundene chemische
Energie in einer Brennstoffzelle direkt in elektrische Energie umwandelt und die dabei entstehende
Wärme für Heizzwecke nutzt;
9. „Brennwertfeuerstätte“: Feuerstätte, bei der die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen
Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird;
10. „Feuerstätte“: Im oder am Gebäude ortsfest benutzte Anlage, die dazu bestimmt ist, durch
Verbrennung Wärme zu erzeugen;
11. „Feuerungsanlage“: Einheit von Verbrennungsluftversorgung, Feuerstätte oder Räucheranlage
und Abgasanlage; wenn mehrere nicht überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame
Abgasanlage angeschlossen sind (Mehrfachbelegung), zählt dies als eine Feuerungsanlage,
wenn mehrere überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage
angeschlossen sind, zählt jeder Anschluss als Feuerungsanlage;
12. „Gebäude“: Selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten
werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder
Sachen zu dienen;
13. „Heizgasweg“: Strömungsstrecke der Verbrennungsgase oder Abgase innerhalb der Feuerstätte;
14. „Luft-Abgas-System“: Abgasanlage mit nebeneinander oder ineinander angeordneten Schächten,
durch die Feuerstätten Verbrennungsluft über den Luftschacht aus dem Bereich der Mündung
der Abgasanlage zugeführt und von denen Abgase über den Abgasschacht ins Freie
abgeführt werden;
15. „notwendige Abluftanlage“:
a) Schacht oder sonstige Anlage, der oder die zum Betrieb einer Feuerstätte oder zur Lüftung
eines Raumes mit Feuerstätte erforderlich ist und deren Betrieb beeinflussen kann,
b) Abluftschacht, der einen Raum entlüftet und Abgase einer Feuerstätte ins Freie leitet;
– 17 –
16. „notwendige Verbrennungsluftanlage“: Anlage oder Öffnung zur Zuführung von Außenluft zum
Zwecke der Verbrennungsluftversorgung der Feuerstätte (einschließlich der Öffnung zum
Zwecke des Verbrennungsluftverbundes);
17. „Nutzungseinheit“: Gebäude oder Teil eines Gebäudes, der selbständig nutzbar ist und einen
eigenen Zugang hat (z. B. Wohnung);
18. „ortsfester Verbrennungsmotor“: Stationäre Wärmekraftmaschine, die durch innere Verbrennung
von Treibstoff über Kolben oder eine Turbine mechanische Arbeit verrichtet;
19. „Räucheranlage“: Anlage zum Konservieren oder zur Geschmacksveränderung von Lebensmitteln,
die aus Raucherzeuger, Räucherschrank oder -kammer besteht;
20. „Raumluftunabhängige Feuerstätte“: Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über dichte Leitungen
direkt aus dem Freien zugeführt wird, und bei der bei einem statischen Überdruck in der
Feuerstätte gegenüber dem Aufstellraum kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellungsraum
austreten kann;
21. „Schornstein“: Senkrechter Teil der Abgasanlage, der rußbrandbeständig ist;
22. „Senkrechter Teil der Abgasanlage“: Vom Baugrund oder von einem Unterbau ins Freie führender
Teil der Abgasanlage;
23. „Verbindungsstück“: Vorrichtung zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte, der Räucheranlage,
des Blockheizkraftwerks, der Wärmepumpe, des ortsfesten Verbrennungsmotors oder
des Brennstoffzellenheizgeräts und dem senkrechten Teil der Abgasanlage;
24. „Wärmepumpe“: Maschine, die der Luft, dem Wasser oder dem Erdreich Wärme entzieht, diese
über verbrennungsmotorisch angetriebene Kompressoren oder über Sorptionseinrichtungen
von einem niedrigen Temperaturniveau auf ein höheres bringt und damit für Heizzwecke
bzw. Warmwasserbereitung nutzbar macht.